Notifizierung von Nahrungsergänzungsmitteln in Europa
Die Notifizierung von Nahrungsergänzungsmitteln in Europa wird von der Europäischen Union selbst durch die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel geregelt.
Es sollte jedoch nicht vergessen werden, dass jedes Land seine eigenen Vorschriften, Verfahren und spezifischen Anforderungen hat.
Jedes Land hat sein eigenes System für die Anmeldung des Inverkehrbringens von Nahrungsergänzungsmitteln. Doch welche Unterschiede gibt es bei den einzelnen Verfahren?
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FRANKREICH
Frankreich verfügt über eine eigene Meldeplattform für die Online-Vermarktung von Nahrungsergänzungsmitteln.
DEUTSCHLAND
In Deutschland ist die Anmeldung von Nahrungsergänzungsmitteln obligatorisch. Alle Verteiler müssen dem BLV Nahrungsergänzungsmittel melden. Die Anmeldung von Nahrungsergänzungsmitteln erfolgt mittels eines Online-Formulars, das elektronisch ausgefüllt und übermittelt wird. Der Nachweis der Einreichung wird sofort erbracht.
PORTUGAL
In Portugal ist die Meldung von Nahrungsergänzungsmitteln ebenfalls obligatorisch. Die Benachrichtigung erfolgt per E-Mail unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen (Etiketten und eine Excel-Tabelle, die nur für Portugal gilt). Der Nachweis für die Einreichung wird sofort erbracht.
ITALIEN
Italien verfügt über eine eigene Meldeplattform, um das erstmalige Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln zu melden. Um Nahrungsergänzungsmittel zu melden, muss sich das Unternehmen zunächst auf der Plattform als Wirtschaftsbeteiligter (OSA) registrieren. Der Nachweis für die Einreichung wird sofort erbracht.
SCHWEDEN
In diesem Land muss der Anbieter eines Nahrungsergänzungsmittels keine Genehmigung des schwedischen Zentralamts für Lebensmittelwesen einholen. Ein Hersteller, Importeur oder Einzelhändler muss jedoch bei der Behörde der Gemeinde, in der er tätig ist, registriert sein. Andererseits gibt es ein Meldesystem, wenn das Unternehmen, das die Produkte verkaufen will, nicht aus Schweden stammt.
FINNLAND
In Finnland müssen Nahrungsergänzungsmittel bei der finnischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EVIRA) angemeldet werden. Evira prüft die Meldung von Nahrungsergänzungsmitteln und leitet sie, sofern sie alle erforderlichen Informationen enthält, an die zuständigen kommunalen Behörden zu Kontrollzwecken weiter. Sie bewertet jedoch nicht die Konformität des Nahrungsergänzungsmittels oder der Kennzeichnung. Dies liegt in der Verantwortung der Hersteller und Importeure im Rahmen der im Lebensmittelgesetz vorgeschriebenen internen Kontrollverfahren.
SCHWEIZ
In diesem Land gibt es erst seit kurzem Vorschriften für dieses Verfahren. Die Notifizierung von Nahrungsergänzungsmitteln in Europa wird von der Europäischen Union selbst, aber auch durch ihr eigenes Recht geregelt. Hier übernimmt der Importeur, Hersteller oder Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln die volle Verantwortung dafür, dass die Produkte den festgelegten Vorschriften und Anforderungen entsprechen. Es gibt keine Vorabgenehmigung wie in anderen europäischen Ländern, sie sind also voll und ganz verpflichtet.
Importeure oder Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln sind jedoch verpflichtet, den entsprechenden Kanton in der Schweiz, in dem die Produkte vermarktet werden sollen, zu benachrichtigen. Im Falle einer Kontrolle ist der betreffende Kanton vollumfänglich dafür verantwortlich, dass die Vorschriften eingehalten werden. Danach sind je nach Verfahren weitere Verwaltungsgebühren zu entrichten.
Weitere interessante Aktualisierungen ihrer Verordnungen sind:
- Liste der Vitamine und Mineralstoffe mit den in der Schweiz zulässigen Höchstmengen.
- Liste der zulässigen Stoffe mit den jeweils zulässigen Grenzwerten. (iii)
Zutaten, die nicht in diesen Listen aufgeführt sind, können in den Produkten enthalten sein, sofern sie: Die Lebensmittelsicherheit ist gewährleistet, es handelt sich nicht um therapeutische oder medizinische Produkte, sie entsprechen der Definition von Nahrungsergänzungsmitteln und es gibt keine «neuartigen Lebensmittel».
- Liste von Pflanzen, Pflanzenteilen und anderen Zutaten, die von den Schweizer Vorschriften ausdrücklich abgelehnt werden.
NORWEGEN
Norwegen gehört zu den europäischen Ländern, deren nationale Rechtsvorschriften mit dem Lebensmittel- und Veterinärrecht der EU harmonisiert sind.
In Norwegen tätige Lebensmittelunternehmen müssen bei der NFSA registriert sein. Wenn das Unternehmen nicht registriert ist, wäre es sehr schwierig, dort Produkte einzuführen. Daher gibt es nur zwei Möglichkeiten, um in Norwegen Handel zu treiben:
- ein Importeur mit Sitz in Norwegen, der die Nahrungsergänzungsmittel vertreibt.
- das Unternehmen in Norwegen registrieren lassen.
Die Lebensmittelsicherheitsberatung von LegaleGo steht Ihnen gerne zur Verfügung, um eventuelle Zweifel zu klären und Sie in jedem Fall über die beste Vorgehensweise bei der Anmeldung von Nahrungsergänzungsmitteln in Europa zu beraten. Sie können auch unseren Leitfaden zur Meldung von Nahrungsergänzungsmitteln unter Downloads einsehen.
Sie können auch unsere Veröffentlichung über die Notifizierung von Nahrungsergänzungsmitteln in Osteuropa lesen.