Notifizierung von Nahrungsergänzungsmittel in Osteuropa
Die spanischen Marktteilnehmer wissen nur wenig darüber, wie man Nahrungsergänzungsmittel in osteuropäischen Ländern vermarktet. Diese Länder sind nicht nur durch die europäische Richtlinie 2002/46/EG, sondern auch durch nationale Vorschriften reguliert. In diesem Beitrag erläutern wir die grundlegenden Spezifikationen für den Export von Nahrungsergänzungsmitteln in die Slowakei, nach Estland, Polen und Rumänien.
Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln
Die Vitamin- und Mineralstoffzusammensetzung von Nahrungsergänzungsmitteln wird in Europa durch die Verordnung 1170/2009/EG festgelegt, die Tageshöchstmengen für diese Stoffe werden jedoch von den Mitgliedstaaten bestimmt.
So gibt es in der Slowakei und in Estland keine festgelegte maximale Tagesdosis (MDI). Der Unternehmer ist allein für die Sicherheit seines Produkts verantwortlich und muss die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) festgelegten Höchstmengen für die Aufnahme berücksichtigen.
In Polen darf die MDI 50 % der Nährstoffreferenzwerte (NRV) nicht überschreiten. Diese Regel gilt jedoch nicht für Produkte, die bereits in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vermarktet werden.
Kräuter und andere Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln
Auch die Vorschriften über die Zusammensetzung von Kräutern und anderen Stoffen sind zwischen den Mitgliedstaaten nicht harmonisiert:
In der Slowakei gibt es keine spezifische Liste von Kräutern für Nahrungsergänzungsmittel, und die Belfrit-Liste wird berücksichtigt, mit Ausnahme von Kräutern, die als Arzneimittel oder Psychopharmaka gelten.
Rumänien gibt es eine Liste der in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassenen Pflanzen.
In Polen wird die Bewertung von Pflanzen und Stoffen von den Behörden bei der Anmeldung des Produkts von Fall zu Fall vorgenommen.
Notifizierung von Nahrungsergänzungsmitteln in Osteuropa
In der Slowakei, Estland, Rumänien und Polen müssen Nahrungsergänzungsmittel gemeldet werden, bevor sie in den Verkehr gebracht werden. Darüber hinaus müssen das Meldeformular und die Kennzeichnung in der Landessprache vorliegen. Es gibt jedoch auch nationale Besonderheiten, z. B. gibt es in der Slowakei ein vereinfachtes Verfahren für Produkte, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, in Rumänien muss dem Dossier ein Muster des Produkts beigefügt werden, in Polen erfolgt die Meldung online, usw.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Nahrungsergänzungsmittel in die Ukraine oder nach Russland exportieren können, lesen Sie bitte diesen Beitrag «Export von Nahrungsergänzungsmitteln in die Ukraine und nach Russland» weiter.
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Sie können auch unseren Beitrag über die Deklaration von Nahrungsergänzungsmitteln in Europa lesen.
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