General Product Safety Regulation (GPSR), Wirkt sich das auf mein Geschäft aus?
Haben Sie eine E-Mail von Amazon mit der folgenden Betreffzeile erhalten?
«Important Announcement: General Product Safety Regulation (GPSR) Implementation»
Viele unserer Kunden fragen uns, was zu tun ist, wenn sie eine E-Mail von Amazon mit dem oben erwähnten Betreff erhalten.
Keine Sorge, wir von LegaleGo, als Amazon SPN Partner, erklären Ihnen auf einfache Art und Weise, wie dieser Prozess abläuft und welche Änderungen es im Vergleich zu den aktuellen Regelungen gibt.
Die europäische Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, die am 13. Dezember 2024 in Kraft treten wird, hat den Hauptzweck, die Sicherheit von Verbraucherprodukten in der Europäischen Union zu gewährleisten, indem sie Verantwortlichkeiten und Anforderungen für Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler festlegt.
Warum kommt diese Warnung von Amazon?
Die Verordnung betrifft Produkte, die über Online-Plattformen oder -Marktplätze wie Amazon verkauft werden. Auf diese Weise werden die Betreiber von digitalen Marktplätzen und E-Commerce-Plattformen für die verkauften Produkte verantwortlich gemacht, wenn die Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte nicht gewährleistet ist.
Diese Verordnung gilt für Produkte, die auf den Markt gebracht oder zur Verfügung gestellt werden, solange es keine anderen spezifischen Bestimmungen gibt, die ihre Sicherheit regeln.
Sie gilt nicht für Human- oder Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Pflanzenschutzmittel, Geräte, auf denen Verbraucher mitfahren oder reisen, Luftfahrzeuge, die unter die Verordnung (EU) 2018/1139 fallen, und Antiquitäten.
Diese Verordnung gilt also nur für die Produkte, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind oder für die es keine spezifische Sicherheitsregelung gibt.
Sind kosmetische Mittel von der Verordnung (EU) 2023/988 betroffen?
Ja. Wirtschaftsteilnehmer, die kosmetische Mittel online oder über andere Fernabsatzmethoden innerhalb oder außerhalb der EU vermarkten und sich direkt an EU-Verbraucher wenden, müssen alle rechtlichen Anforderungen der EU-Verordnung 1223/2009 über kosmetische Mittel (CPR) einhalten. Diese Verordnung legt die notwendigen Regeln fest, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.
Darüber hinaus müssen kosmetische Mittel, die im Fernabsatz verkauft werden, auch bestimmte General Product Safety Regulation (GPSR) erfüllen, die nicht von der BauPVO abgedeckt werden, insbesondere Artikel 19 der GPSR. In diesem Sinne ergänzt Artikel 19 der GPSR den Artikel 19 der BauPVO über die Etikettierung, was bedeutet, dass die GPSR auch für kosmetische Mittel gilt.
Artikel 19 der GPSR schreibt vor, dass Produkte, die mit diesen Mitteln vermarktet werden, die folgenden Informationen deutlich und sichtbar anzeigen müssen:
1. der Name des Herstellers:
- Wenn der Hersteller in der EU ansässig ist, müssen der Name, die Marke oder der Handelsname sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse angegeben werden.
- Ist der Hersteller nicht in der EU ansässig, müssen Name und Anschrift der verantwortlichen Person gemäß Artikel 16 der BauPVO oder Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 angegeben werden. Bei importierten Produkten gilt der Importeur als „verantwortliche Person“.
2. die Identifizierung des Produkts: Es sollten Informationen zur Identifizierung des Produkts enthalten sein, wie z. B. ein Foto, die Art und andere relevante Identifikatoren.
3. Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen: Alle in den GPSR oder den EU-Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen müssen in der Landessprache des Mitgliedstaates, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, angegeben werden.
Es ist nicht erforderlich, diese Informationen gesondert darzustellen, wenn sie bereits auf dem Produktbild sichtbar sind. Die Auslegung soll eine einheitliche und klare Kommunikation mit den Verbrauchern gewährleisten.
Ausschluss von Lebens- und Futtermitteln in der General Product Safety Regulation (GPSR)
In Artikel 2 der Verordnung heißt es ausdrücklich, dass sie nicht für Lebens- und Futtermittel gilt. Dies liegt daran, dass es bereits Rechtsvorschriften gibt, die alles regeln, was mit der Lebens- und Futtermittelsicherheit zu tun hat: die Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die Verfahren für Lebensmittelrisiken und -kontrollen in der EU festlegt, und die Verordnung (EU) 2017/625, die die vorherige Verordnung ergänzt.
Damit wird ein System harmonisierter amtlicher Kontrollen eingeführt, um sicherzustellen, dass Lebens- und Futtermittel die Anforderungen an Sicherheit, Tierschutz und Tiergesundheit erfüllen.
Diese neue Verordnung gilt jedoch auch für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, wie Verpackungen, Schüttler oder Utensilien.
Unsere Spezialität ist es, allen Unternehmen die Gewissheit zu geben, dass sie die Vorschriften einhalten. Wir wissen, dass das rechtliche Umfeld, insbesondere bei Aktualisierungen wie dieser, verwirrend sein kann, vor allem wenn Sie technische E-Mails wie die Amazon-General Product Safety Regulation.
Wir schaffen Vertrauen für Ihren Erfolg. Deshalb stellen wir Ihnen unser Team von Lebensmittel- und Rechtsexperten zur Verfügung, damit Sie sich auf das konzentrieren können, was für Ihr Unternehmen wirklich wichtig ist: den Verkauf.