Nahrungsergänzungsmittelverordnung in Deutschland
In diesem Artikel erörtern wir die aktuelle Nahrungsergänzungsmittelverordnung in Deutschland sowie alles Weitere, was damit im Zusammenhang steht.
Aufgrund ihrer Lebensmitteleigenschaften unterliegen Nahrungsergänzungsmittel umfangreichen rechtlichen Bestimmungen, die für alle Lebensmittel gelten. Für Nahrungsergänzungsmittel gibt es jedoch besondere Vorschriften, hinsichtlich der Darstellung der Zusammensetzung und der erforderlichen Etikettierung. Auf europäischer Ebene sind diese Anforderungen in der Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel festgehalten. Nahrungsergänzungsmittelverordnung.
Auf nationaler Ebene werden sie in der deutschen Nahrungsergänzungsmittelverordnung definiert als: Lebensmittel, die zur Ergänzung der Ernährung dienen, im Allgemeinen reich an Vitaminen und Mineralstoffen sind und in konzentrierter und dosierter Form zum Zweck der Einnahme in kleinen abgemessenen Mengen in Verkehr gebracht werden.
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Welche Zutaten dürfen Nahrungsergänzungsmittel enthalten?
Nahrungsergänzungsmittel können aus einer einzigen Zutat (Monoprodukte) oder aus einer Kombination von mehreren Zutaten (Kombinationsprodukte) hergestellt werden. In beiden Fällen muss es sich um ein Nährstoffkonzentrat mit einer ernährungsspezifischen oder physiologischen Wirkung handeln. Derzeit dürfen nur jene Zutaten verwendet werden, die geprüft wurden und in den Listen der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/46/EG aufgeführt sind.
Gibt es Höchstmengen für Inhaltsstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln?
Derzeit gibt es keinen Konsens zwischen allen EU-Ländern hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung von Vitaminen und Mineralstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln, obwohl mit einer dahingehenden Einigung gerechnet werden darf. Daher legt jedes Land, in dem das Nahrungsergänzungsmittel angezeigt bzw. zugelassen wird, die unterschiedlichen Höchstwerte für die Inhaltsstoffe selbst fest. Der internationale Markt und das Vorhandensein von international agierenden Marktplätzen führt dazu, dass die Konsumenten jedes beliebige Produkt grenzübergreifend erwerben können, auch dann, wenn diese Produkte die national festgelegten Höchstmengen für die enthaltenen Inhaltsstoffe überschreiten.
Welche Vorschriften gelten in Bezug auf die Etikettierung von Nahrungsergänzungsmitteln?
Für Nahrungsergänzungsmittel gelten die Etikettierungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Dies gilt für alle Lebensmittel und somit auch für den Bereich der Nahrungsergänzungsmittel. Sie legen die obligatorischen Angaben fest, die ein Etikett aufweisen muss, wie z. B. eine Liste der Zutaten, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder den Namen des Herstellers. Darüber hinaus werden an Nahrungsergänzungsmittel besondere Anforderungen gestellt, wie z. B. die besondere Kennzeichnung als Nahrungsergänzungsmittel.
Welchen Werberichtlinien unterliegen Nahrungsergänzungsmittel?
Hinsichtlich der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln gelten die gleichen Vorschriften wie für andere Lebensmittel. Sie legen dabei die Anforderungen fest, die erfüllt werden müssen:
- Die Bewerbung dieser Produkte darf keinesfalls irreführende Inhalte enthalten. Art. 7 der LMIV.
- Der im wesentlichen festhält, dass die Etikettierung, Aufmachung und Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln keine irreführenden Hinweise enthalten darf, die besagen oder andeuten, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung keine ausreichende Menge an Nährstoffen liefert. Art. 7 Absatz 3 der LMIV.
- Vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.
Wie wird die Sicherheit von Nahrungsergänzungsmitteln gewährleistet?
Nach der Grundverordnung, die für alle Lebensmittel gilt, dürfen nur sichere Lebensmittel verkauft werden. Daher dürfen Nahrungsergänzungsmittel die Gesundheit in keiner Weise beeinträchtigen.
Für den besonderen Fall, dass ein Nahrungsergänzungsmittel eine neue Zutat enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2283, die eine Anzeige des Produkts an die Gesundheitsbehörden vorschreiben, um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. Diese Ergänzungen müssen vom Hersteller oder Importeur beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen.
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